Nennen Sie Ihre Wunschklinik

Der Gesetzgeber räumt Ihnen nach § 9 SGB IX ausdrücklich ein Wunsch- und Wahlrecht darüber ein, in welcher Klinik Sie behandelt werden wollen.

Näheres über die gesetzlichen Grundlagen erfahren Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit:
Ihren Antrag auf Rehabilitation können und sollten Sie also dadurch ergänzen, dass Sie die Klinik Ihrer Wahl benennen.

Diesem Wunsch hat der Kostenträger zu entsprechen – vorausgesetzt, die Klinik ist zertifiziert und es gibt keine medizinischen Gründe, die Ihrer Wahl entgegenstehen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Wunsch- und Wahlrechts.