Nennen Sie Ihre Wunschklinik
Der Gesetzgeber räumt Ihnen nach § 9 SGB IX ausdrücklich ein Wunsch- und Wahlrecht darüber ein, in welcher Klinik Sie behandelt werden wollen.
Näheres über die gesetzlichen Grundlagen erfahren Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit:
Ihren Antrag auf Rehabilitation können und sollten Sie also dadurch ergänzen, dass Sie die Klinik Ihrer Wahl benennen.
Diesem Wunsch hat der Kostenträger zu entsprechen – vorausgesetzt, die Klinik ist zertifiziert und es gibt keine medizinischen Gründe, die Ihrer Wahl entgegenstehen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Wunsch- und Wahlrechts.